unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 12. Juli, mitgeteilt am 16. Juli 2013, forderte die Steu- erverwaltung des Kantons Graubünden von A._____ die Rückerstattung geleisteter Beiträge von Fr. 3‘418.80, welche im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Jahre 2004 aus einer Ehestreitigkeit vom Kanton Graubünden bevorschusst worden waren. In Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung wurde das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Beschwerde- und Rechtsmittelinstanz bezeichnet.
E. 2 Damit konnte sich der inzwischen ins Unterland umgezogene A._____ nicht einverstanden erklären, weswegen er gegen die Rückerstattungs- verfügung am 24. Juli 2013 „Einsprache“ bei der Steuerverwaltung erhob, welche die Eingabe an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Zur Begrün- dung der Beschwerde brachte A._____ vor, dass sich seine finanzielle Si- tuation in keiner Weise gebessert habe. Krankheitsbedingt habe er von Mai 2012 bis Oktober 2012 kein Einkommen erzielt. Die Ehefrau habe darauf noch einen seelischen wie körperlichen Zusammenbruch erlitten, welcher eine Behandlung und Betreuung erforderlich gemacht habe. Die Rückkehr an den ehemaligen Arbeitsplatz sei nach sechs monatiger Ab- wesenheit gescheitert (Stress; Mobbing). Er habe nun zusammen mit der betreuungsbedürftigen Ehefrau eine neue Wohngemeinschaft gestartet. Zudem seien ihm Lohnkürzungen auferlegt worden. Die hohen Arzt- und Medikamentenkosten (Selbstbehalt 10 %) stellten zusätzlich eine grosse finanzielle Belastung dar. Aus gesundheitlichen Gründen habe er die Ar- beitsstelle auf Ende August (2013) kündigen müssen und er sei jetzt dar- an, seine berufliche Zukunft neu zu organisieren. Aus all diesen Gründen sei es ihm nicht möglich, die gestellte Rückforderung zu bezahlen.
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E. 3 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch ei- nerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unent- geltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kos- ten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausrei- chender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozes- ses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Ba- sel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E. 2c). Art. 123 Abs. 2 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, wel-
- 5 - che es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernom- menen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefähr- det würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Ver- hältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könn- te (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. No- vember 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zum heuti- gen Zeitpunkt immer noch bewilligt werden könnte. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse seither jedoch nachweislich verbes- sert und könnte die unentgeltliche Rechtspflege heute nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/ KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 841).
E. 4 a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Ver- mögenssituation des Beschwerdeführers muss der Vergleich zwischen dem zuletzt erzielten steuerbaren Jahreseinkommen (Einkünfte) und den mutmasslichen Ausgaben für den Lebensunterhalt von ihm und seiner Ehefrau (Aufwandseite) sein. Dabei ist auf der Aufwandseite auf den exis- tenziellen Notbedarf (monatlicher Grundbetrag) für ein Ehepaar von Fr. 1‘700.-- zuzüglich einer praxisgemäss gewährten Erhöhung um 20 % auf den Grundbetrag (hier also plus Fr. 340.--) abzustellen (vgl. dazu Be- schluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August/14. September 2009 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG; I./Ziff. 3; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden [ZB 02 14] vom 10. Fe- bruar 2003 E.4f). Als gesonderte Zuschläge zum monatlichen Grundbe-
- 6 - trag rechnete die Beschwerdegegnerin sodann noch einen monatlichen Mietzins von Fr. 1‘400.-- sowie Heizungs- und Nebenkosten von Fr. 200.-- pro Monat hinzu, was sicher nicht als realitätsfremde Annahmen bezeich- net werden kann. Insgesamt ermittelte die Beschwerdegegnerin demnach Lebensaufwandkosten von Fr. 3‘640.-- pro Monat (Fr. 1‘700.-- + Fr. 340.-- + Fr. 1‘400.-- + Fr. 200.--; Bg-act. 17), die sie der definitiven Steuerveran- lagung 2010 laut Auskunft des Steueramtes B._____ vom 10. August 2012 gegenüberstellte, wonach der Beschwerdeführer nachweislich ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 64‘700.-- bzw. umgerechnet von monatlich Fr. 5‘390.-- erzielte. Werden die Einnahmen- und die Ausga- benseite auf der Basis dieses Zahlenmaterials miteinander verglichen, so verbleibt aber ein monatlicher Überschuss von immerhin Fr. 1‘750.-- (Fr. 5‘390.-- minus Fr. 3‘640.--) zugunsten des Beschwerdeführers, welcher zur Tilgung der ausgewiesenen Rückforderung frei verfügbar wäre und innert kürzester Zeit (in zwei Etappen bzw. 2 Monaten) zur Begleichung der Rückerstattungsforderung führen würde. Diese Vorgehensweise und Berechnung der Beschwerdegegnerin kann im konkreten Fall umso weni- ger kritisiert werden, als der Beschwerdeführer zuvor bereits mehrfach (2009, 2010, 2012, 2013) auf seine Rückzahlungspflichten hingewiesen wurde und die jetzt angefochtene Rückerstattungsverfügung vom 12. Juni 2013 daher für ihn auch keineswegs überraschend kam. Vielmehr musste er in absehbarer Zeit damit rechnen, dass er die von ihm verlangten Steuerunterlagen und Belege in eigener Regie beibringen bzw. aktiv am pendenten Verfahren mitwirken sollte und entsprechend aussagekräftige und zuverlässige Nachweise für seine gegenwärtige Lebenssituation samt Kostenzusammenstellung zu liefern hätte. b) Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Herzoperationsbe- richt vom 28. August 2012 (Beilage 1) und eine Lohnabrechnung vom Ju- ni 2013 (Beilage 2) zu beweisen versuchte, dass tatsächlich keine Besse-
- 7 - rung seiner finanziell angespannten Einkommens- und Vermögenssituati- on eingetreten sei, weswegen eine Rückforderung ausgeschlossen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem zitierten Herzoperationsbericht geht nämlich nicht hervor, ob und inwiefern der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, seine bisherige Arbeits- und Er- werbsfähigkeit erwerblich zu nutzen. Bei der Lohnabrechnung für Juni 2013 wird alsdann von einem nur unwesentlich tieferen Auszahlungsbe- trag von Fr. 5‘076.05 (anstatt der steuerlich nachgewiesenen Fr. 64‘700.-- pro Jahr/Fr. 5‘390.-- pro Monat; inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen [Diffe- renz Fr. 313.95], was im Ergebnis aber immer noch zu einem ansehnli- chen Einkommensüberschuss von insgesamt Fr. 1‘436.05 (Fr. 5‘076.05 minus Fr. 3‘640.--) pro Monat führen würde, womit die Rückerstattung in weniger als 2 ½ Monaten (anstatt in 2 Monaten) möglich und zumutbar wäre. Im Übrigen belegte der Beschwerdeführer auch seine weitere Be- hauptung, er habe seine jetzige Arbeitsstelle auf Ende August 2013 gekündigt, in keiner Art und Weise. Er hat damit seine Mitwirkungspflich- ten bei der Ermittlung des fallrelevanten Sachverhaltes (Einreichung Steuerunterlagen oder anderer sachdienlicher Auskünfte über seine ge- genwärtigen Einkommens- und Lebensverhältnisse) verletzt, was ihm vor- liegend zum Nachteil gereichen muss, da er beweispflichtig für die Un- haltbarkeit und Rechtswidrigkeit der von der Beschwerdegegnerin getrof- fenen Notbedarfsrechnung und Annahmen (Aufwandseite) bzw. der von ihr bezifferten Einkünfte (Lohnsalär) gewesen wäre. Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen, weshalb es an der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 12. Juni 2013 auch nichts auszusetzen gibt.
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E. 5 a) Die Rückerstattungsverfügung vom 12. Juni 2013 für die im Jahre 2004 bevorschusste unentgeltliche Rechtspflege erweist sich demnach sowohl in ihrem Bestand (Nachweis Überschuss) als auch in ihrer Höhe (Fr. 3‘418.80) als gerechtfertigt und korrekt, was zu ihrer umfassenden Bestätigung (Rückzahlung der Verfahrens- und Anwaltskosten) und damit zur vollständigen Abweisung der „Einsprache“ (recte: Beschwerde) vom
24. Juli 2013 führt. b) Bei diesem Ausgang des Streitverfahrens sind die Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegte.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 61 Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Gross als Aktuar URTEIL vom 24. September 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)
- 2 - 1. Mit Verfügung vom 12. Juli, mitgeteilt am 16. Juli 2013, forderte die Steu- erverwaltung des Kantons Graubünden von A._____ die Rückerstattung geleisteter Beiträge von Fr. 3‘418.80, welche im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Jahre 2004 aus einer Ehestreitigkeit vom Kanton Graubünden bevorschusst worden waren. In Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung wurde das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Beschwerde- und Rechtsmittelinstanz bezeichnet. 2. Damit konnte sich der inzwischen ins Unterland umgezogene A._____ nicht einverstanden erklären, weswegen er gegen die Rückerstattungs- verfügung am 24. Juli 2013 „Einsprache“ bei der Steuerverwaltung erhob, welche die Eingabe an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Zur Begrün- dung der Beschwerde brachte A._____ vor, dass sich seine finanzielle Si- tuation in keiner Weise gebessert habe. Krankheitsbedingt habe er von Mai 2012 bis Oktober 2012 kein Einkommen erzielt. Die Ehefrau habe darauf noch einen seelischen wie körperlichen Zusammenbruch erlitten, welcher eine Behandlung und Betreuung erforderlich gemacht habe. Die Rückkehr an den ehemaligen Arbeitsplatz sei nach sechs monatiger Ab- wesenheit gescheitert (Stress; Mobbing). Er habe nun zusammen mit der betreuungsbedürftigen Ehefrau eine neue Wohngemeinschaft gestartet. Zudem seien ihm Lohnkürzungen auferlegt worden. Die hohen Arzt- und Medikamentenkosten (Selbstbehalt 10 %) stellten zusätzlich eine grosse finanzielle Belastung dar. Aus gesundheitlichen Gründen habe er die Ar- beitsstelle auf Ende August (2013) kündigen müssen und er sei jetzt dar- an, seine berufliche Zukunft neu zu organisieren. Aus all diesen Gründen sei es ihm nicht möglich, die gestellte Rückforderung zu bezahlen.
- 3 - 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Steuerverwaltung die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde. Sie machte dazu geltend, dass der Be- schwerdeführer nachweislich URP-Kosten im Gesamtumfang von Fr. 3‘418.80 (bestehend aus: Verfahrenskosten Fr. 2‘304.-- und Anwaltskos- ten Fr. 1‘114.80) empfangen habe, wie dies schon mit den früheren (er- folglos gebliebenen) Rückforderungsverfügungen vom 28. Oktober 2009,
1. Februar 2010, 14. Juni 2012 und 10. Juni 2013 angezeigt worden sei. Zur Sache brachte sie vor, dass die eingereichten Belege keine Auskunft über seine aktuelle finanzielle Situation zuliessen. Mangels Zustellung entsprechender Unterlagen über die aktuellen Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse habe die Steuerverwaltung selbst Erkundigungen beim Steueramt B._____ eingeholt. Mit Antwort vom 10. August 2012 bezifferte das Steueramt B._____ das steuerbare (Jahres-)Einkommen von A._____ auf Fr. 64‘700.--, was pro Monat ca. Fr. 5‘390.-- ergibt. Steuerba- res Vermögen wurde keines vermerkt. Bei einem monatlichen eigenen Notbedarf von Fr. 3‘640.-- (gemäss Berechnung des URP- Existenzminimums vom 31. Mai 2013; Bg-act.17) ergäbe dies ein Ein- kommensüberschuss von Fr. 1‘750.-- pro Monat, womit die ausstehende Rückforderung von Fr. 3‘418.80 schon innert 2 Monaten (2 x Fr. 1‘750.--) zurückbezahlt werden könnte. Die Rückerstattungsverfügung vom 12. Ju- ni 2013 sei daher gerechtfertigt und die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2013 unbegründet und vollständig abzuweisen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die Rückerstattungsforderung
- 4 - beläuft sich vorliegend auf total Fr. 3‘418.80, womit der Streitwert noch unter der massgebenden Streitwertgrenze von Fr. 5‘000.-- liegt. Die sach- liche Zuständigkeit des Einzelrichters ist demzufolge gegeben. 2. Anfechtungsobjekt bildet hier die Rückerstattungsverfügung vom 12. Juni 2013 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden. Zu beantworten ist nachfolgend die Frage, ob die Rückforderung der erbrachten Geldleistun- gen im Jahre 2004 in der Höhe von total Fr. 3‘418.80 zu Recht erfolgt ist. 3. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch ei- nerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unent- geltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kos- ten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausrei- chender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozes- ses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Ba- sel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E. 2c). Art. 123 Abs. 2 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, wel-
- 5 - che es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernom- menen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefähr- det würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Ver- hältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könn- te (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. No- vember 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zum heuti- gen Zeitpunkt immer noch bewilligt werden könnte. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse seither jedoch nachweislich verbes- sert und könnte die unentgeltliche Rechtspflege heute nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/ KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 841).
4. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Ver- mögenssituation des Beschwerdeführers muss der Vergleich zwischen dem zuletzt erzielten steuerbaren Jahreseinkommen (Einkünfte) und den mutmasslichen Ausgaben für den Lebensunterhalt von ihm und seiner Ehefrau (Aufwandseite) sein. Dabei ist auf der Aufwandseite auf den exis- tenziellen Notbedarf (monatlicher Grundbetrag) für ein Ehepaar von Fr. 1‘700.-- zuzüglich einer praxisgemäss gewährten Erhöhung um 20 % auf den Grundbetrag (hier also plus Fr. 340.--) abzustellen (vgl. dazu Be- schluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. August/14. September 2009 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG; I./Ziff. 3; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden [ZB 02 14] vom 10. Fe- bruar 2003 E.4f). Als gesonderte Zuschläge zum monatlichen Grundbe-
- 6 - trag rechnete die Beschwerdegegnerin sodann noch einen monatlichen Mietzins von Fr. 1‘400.-- sowie Heizungs- und Nebenkosten von Fr. 200.-- pro Monat hinzu, was sicher nicht als realitätsfremde Annahmen bezeich- net werden kann. Insgesamt ermittelte die Beschwerdegegnerin demnach Lebensaufwandkosten von Fr. 3‘640.-- pro Monat (Fr. 1‘700.-- + Fr. 340.-- + Fr. 1‘400.-- + Fr. 200.--; Bg-act. 17), die sie der definitiven Steuerveran- lagung 2010 laut Auskunft des Steueramtes B._____ vom 10. August 2012 gegenüberstellte, wonach der Beschwerdeführer nachweislich ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 64‘700.-- bzw. umgerechnet von monatlich Fr. 5‘390.-- erzielte. Werden die Einnahmen- und die Ausga- benseite auf der Basis dieses Zahlenmaterials miteinander verglichen, so verbleibt aber ein monatlicher Überschuss von immerhin Fr. 1‘750.-- (Fr. 5‘390.-- minus Fr. 3‘640.--) zugunsten des Beschwerdeführers, welcher zur Tilgung der ausgewiesenen Rückforderung frei verfügbar wäre und innert kürzester Zeit (in zwei Etappen bzw. 2 Monaten) zur Begleichung der Rückerstattungsforderung führen würde. Diese Vorgehensweise und Berechnung der Beschwerdegegnerin kann im konkreten Fall umso weni- ger kritisiert werden, als der Beschwerdeführer zuvor bereits mehrfach (2009, 2010, 2012, 2013) auf seine Rückzahlungspflichten hingewiesen wurde und die jetzt angefochtene Rückerstattungsverfügung vom 12. Juni 2013 daher für ihn auch keineswegs überraschend kam. Vielmehr musste er in absehbarer Zeit damit rechnen, dass er die von ihm verlangten Steuerunterlagen und Belege in eigener Regie beibringen bzw. aktiv am pendenten Verfahren mitwirken sollte und entsprechend aussagekräftige und zuverlässige Nachweise für seine gegenwärtige Lebenssituation samt Kostenzusammenstellung zu liefern hätte. b) Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Herzoperationsbe- richt vom 28. August 2012 (Beilage 1) und eine Lohnabrechnung vom Ju- ni 2013 (Beilage 2) zu beweisen versuchte, dass tatsächlich keine Besse-
- 7 - rung seiner finanziell angespannten Einkommens- und Vermögenssituati- on eingetreten sei, weswegen eine Rückforderung ausgeschlossen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem zitierten Herzoperationsbericht geht nämlich nicht hervor, ob und inwiefern der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, seine bisherige Arbeits- und Er- werbsfähigkeit erwerblich zu nutzen. Bei der Lohnabrechnung für Juni 2013 wird alsdann von einem nur unwesentlich tieferen Auszahlungsbe- trag von Fr. 5‘076.05 (anstatt der steuerlich nachgewiesenen Fr. 64‘700.-- pro Jahr/Fr. 5‘390.-- pro Monat; inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen [Diffe- renz Fr. 313.95], was im Ergebnis aber immer noch zu einem ansehnli- chen Einkommensüberschuss von insgesamt Fr. 1‘436.05 (Fr. 5‘076.05 minus Fr. 3‘640.--) pro Monat führen würde, womit die Rückerstattung in weniger als 2 ½ Monaten (anstatt in 2 Monaten) möglich und zumutbar wäre. Im Übrigen belegte der Beschwerdeführer auch seine weitere Be- hauptung, er habe seine jetzige Arbeitsstelle auf Ende August 2013 gekündigt, in keiner Art und Weise. Er hat damit seine Mitwirkungspflich- ten bei der Ermittlung des fallrelevanten Sachverhaltes (Einreichung Steuerunterlagen oder anderer sachdienlicher Auskünfte über seine ge- genwärtigen Einkommens- und Lebensverhältnisse) verletzt, was ihm vor- liegend zum Nachteil gereichen muss, da er beweispflichtig für die Un- haltbarkeit und Rechtswidrigkeit der von der Beschwerdegegnerin getrof- fenen Notbedarfsrechnung und Annahmen (Aufwandseite) bzw. der von ihr bezifferten Einkünfte (Lohnsalär) gewesen wäre. Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen, weshalb es an der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 12. Juni 2013 auch nichts auszusetzen gibt.
- 8 -
5. a) Die Rückerstattungsverfügung vom 12. Juni 2013 für die im Jahre 2004 bevorschusste unentgeltliche Rechtspflege erweist sich demnach sowohl in ihrem Bestand (Nachweis Überschuss) als auch in ihrer Höhe (Fr. 3‘418.80) als gerechtfertigt und korrekt, was zu ihrer umfassenden Bestätigung (Rückzahlung der Verfahrens- und Anwaltskosten) und damit zur vollständigen Abweisung der „Einsprache“ (recte: Beschwerde) vom
24. Juli 2013 führt. b) Bei diesem Ausgang des Streitverfahrens sind die Gerichtskosten ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegte. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]